Die Infografik zeigt, dass das Thema Arbeitsunfähigkeit und die Prüfung derselben unter den Posten “Gutachten und Koordination” fällt. Ob ein Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist, wird von der jeweiligen Berufsgenossenschaft sowie dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse geprüft. Dabei ist es abhängig von der Berufsgenossenschaft, wie viel die Arbeitsunfähigkeitsprüfung kostet. Bei vorläufiger Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Definition von Arbeitsunfähigkeit

Mit arbeitsunfähig bezeichnet man Arbeitnehmer, die aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, ihrer zuletzt ausgeübten Beschäftigung nachzukommen, oder bei denen dies nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung möglich wäre. Interessanterweise deckt diese Regelung auch die Urlaubszeit eines Versicherten mit ab: Wird ein Arbeitnehmer also vor oder während seines Urlaubs arbeitsunfähig und kann dies fristgerecht durch ein entsprechendes ärztliches Attest belegen, so werden die entsprechenden Tage nicht auf die Urlaubszeit angerechnet.

Vorübergehende und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist jeder, der bei weitergehender Arbeit seine eigene oder die Gesundheit anderer gefährden würde. Die Unfähigkeit zu arbeiten ist dabei meist zeitlich begrenzt. Dauerhaft arbeitsunfähig ist hingegen z.B. ein Handwerker, der aufgrund eines Unfalls einen Arm verloren hat.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

In Deutschland wird für mindestens 6 Wochen nach Eintritt eines neues Arbeitsunfähigkeitsgrundes das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt (= Lohnfortzahlung); die Länge des Zeitraumes ist dabei insbesondere von anderen Arbeitsunfähigkeitsgründen unabhängig. Treten also beispielsweise 4 Wochen nach einer ersten Erkrankung neue Gründe der Arbeitsunfähigkeit hinzu, so verlängert sich die Lohnfortzahlung auf insgesamt 10 Wochen. Nach diesem Zeitraum wird im Regelfall von den gesetzlichen Krankenkassen ein sogenanntes Krankengeld in Höhe von 70% des bisherigen Bruttogehalts gewährt. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in den sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und im Entgeltfortzahlungsgesetz des SGB V geregelt. Wie der Krankenstand und die Arbeitslosenquote zusammenhängen, können Sie auf den weiteren Infoseiten erfahren.

Quellen:

  • Bundesministerium der Justiz (2003). Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848).
  • Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (2004). Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über eine Änderung der Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Bundesanzeiger 61, 6501

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