Es gibt die Möglichkeit,
• dem Täter dauerhaft den Zutritt zur Wohnung zu verbieten
• Schutz vor Belästigungen und weiteren körperlichen Angriffen zu bekommen.
• einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (ggf. einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Amtsgericht stellen).
• einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Amtsgericht, Nordstraße 10, Tel.: 0471596-0 zu stellen.
• Verstößt der Täter gegen eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, begeht er eine Straftat und kann von der Polizei zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen werden.
Welche Möglichkeiten hat in diesem Fall die Polizei?
Die Polizei kann eine Person, die Ehefrauen, Partnerinnen oder Angehörige schlägt oder sie schädigt, nach dem Polizeigesetz bis zu 10 Tage der Wohnung verweisen, d.h. die Person darf in diesem Zeitraum nicht zurückkehren und muss sich auch sonst von den betroffenen Personen fernhalten!
Gegen diese Person wird auch eine Strafanzeige geschrieben, d.h. der Täter wird auch für sein Verhalten verantwortlich gemacht!

