Wer den Buchstaben G in seinem Schwerbehindertenausweis hat, der Grad der körperlichen Behinderung dadurch auf mehr als 50 ansteigt hat einen rechtlichen Anspruch auf 17 % Mehrbedarf bei der sozialen Grundsicherung (im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit)
Man muß einen Widerspruch gegen den Erstbescheid der zuständigen Behörde (Meistens Sozialbehörde Abteilung Schwerbehinderung) binnen 30 Tagen einlegen. Nur bei eingelegtem Widerspruch kann man benötigte weitere Atteste kostenfrei einbringen. Lehnt die Börde die Ehöhung ab und wird ein Gutachter einegschaltet sollte man einen Rechtsanwalt beauftragen und die Vertretung der Behörde anzeigen lassen.
Wer kein Geld hat um den Anwalt zu bezahlen hat einen Anspruch auf einen Beratungsschein (gibt es beim zuständigen Amtsgericht). Erst die Nachweise vorlegen über die Einkünfte und erst den Beratungsschein beantragen, danach den Anwalt seiner Wahl aufsuchen. Viele Anwälte versuchen sich heraus zu reden das sie keinen Termin frei haben. Mein Rat, stur bleiben, darauf bestehen einen Termin zu bekommen, denn ein Anwalt ist verpflichtet Hilfe zu leisten. Erwähnen Sie einfach beiläufig das Sich sich gegen eine eventuelle unterlassene Hilfeleistung wehren.
Es ist Tatsache, daß Menschen die arm sind nicht die beliebteren Mandanten sind. Das ist aber Unsinn, denn der Anwalt bekommt seine Aufwandsentschädigung vom Gericht erstattet.
Zustädnig für Streitigkeiten mit der Sozialbehörde ist immer das zuständige Sozialgericht

