Gestern wurde das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" (1901a BGB neue Fassung) geändert. Der Wille des Patienten ist nur dann bindend, wenn die Patientenverfügung bzw. die Vorsorgevollmacht sich auf konkrete Maßnahmen bezieht.
Der Arzt ist nicht gebunden, wenn nur allgemein von Apparaten oder ähnlichem gesprochen wird.
Der Betreuer muß prüfen, ob die aufgelisteten Maßnahmen auf die momentane Situation zutreffen oder übertragbar sind. In jedem fall muß die Verfügung schriftlich vorliegen.
Der verabschiedete Stünker-Entwurf sieht auch keinen Anspruch auf eine Beratung seitens eines Arztes vor.
Nach dem neuen Gesetz ist es egal, ob die Krankheit schnell oder langsam zum Tode führt.
Das neue Gesetz läßt leider noch viele Lücken. Theoretisch wird dadurch aber die Zahl der Gerichtsgänge reduziert.
Ich habe noch keine aber ich werde auf jeden Fall spätestens im Alter eine verfassen.

