Arbeitsschutz - Medizinlexikon

alle Maßnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers, die Arbeit, den Arbeitsplatz u. etwaige mit der Arbeit in Zusammenhang stehende Gefahren u. Unfälle betreffend. Staatl. A.: Auf Länderebene staatl. Gewerbearzt bzw. Landesgewerbearzt, zusammen mit Gewerbeaufsicht u. Werksaufsicht. Aufgaben: Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften (Mutter- u. Jugendarbeitsschutz, Schwerbehinderten- u. Heimarbeitsgesetz sowie Arbeitsschutzbestimmungen i. R. des Arbeitssicherheitsgesetzes, der Berufskrankheiten-, Arbeitszeit- u. Gewerbeordnung). Erteilung von Ermächtigungen an Ärzte, z. B. nach Röntgen- o. Gefahrstoffverordnung. Mitwirkung bei der Ermächtigung von Ärzten durch die BGen nach deren Grundsätzen G 1–G 44, Begutachtung von Berufskrankheiten, arbeitsmedizin. Vorsorge, Fort- u. Weiterbildung sowie Forschung. Öffentl.-rechtl. A.: Unfallversicherungsträger, im gewerbl. Bereich die branchenorientierten Berufsgenossenschaften (BG), im öffentl. Bereich die Eigenunfallversicherungsträger (z. B. Gemeindeunfallversicherung); die BGen erlassen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), haben das Durchgangsarztverfahren eingerichtet, unterhalten eigene Forschungsinstitutionen u. Kliniken, erteilen Ermächtigungen (Heilbehandlung, Verletztengeld, Umschulung, Rente) für anerkannte Berufskrankheiten sowie Arbeits- u. Wegeunfälle. Betriebl. A.: § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG, 1974) regelt die Aufgaben der Betriebsärzte. Gemäß ASiG, Gefahrstoffverordnung u. UVVen ist der Unternehmer für den betriebl. A. verantwortl., er hat eine Unterweisungs- u. Aufklärungspflicht, muß Schutzausrüstungen bereitstellen u. arbeitsmedizin. Untersuchungen durchführen lassen u. dafür Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschäftigen, welche in ihrer Tätigkeit weisungsfrei sind. Arbeitsschutzmaßnahmen: Aufklärungsmaterial, arbeitsmedizin. Untersuchungen, Motivation u. Überwachung der Arbeitnehmer, Kennzeichnungssysteme u. Gefahrensymbole, z. B. Ver- u. Gebotszeichen (rotumrandeter bzw. blauer Kreis), Warn- u. Rettungszeichen (gelbes Dreieck bzw. grünes Rechteck). Techn. A.: Zweihandbedienung von Maschinen (Einklemmprophylaxe), Anwendung geschlossener Systeme (Absaugung u. Kapselung), Absonderung (z. B. lärmender Maschinen), Freiluftanlagen (cave: Umweltbelastung), Wasserbesprenkelung bei Staubarbeiten, meßtechn. Überwachung von Arbeitsplätzen, Ersatz schädl. Arbeitsstoffe (z. B. Xylol statt Benzol). Pers. Schutzmaßnahmen: Arbeitsschutzkleidung (z. B. Röntgenschürzen) u. Körperschutzmittel wie Helme, Brillen, Sicherheitsschuhe, Lärm- u. a. Bundesdeutsche Rechtsgrundlage für den A. ist das Arbeitsschutzgesetz vom August 1996.

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