Berufskrankheiten - Medizinlexikon

Synonyme: BK

gemäß Rechtsverordnung der Bundesregierung (mit Zustimmung durch den Bundesrat) eine Krankheit, die nach den Erkenntnissen der med. Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen best. Personengruppen durch ihre Arbeit in erhebl. höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Eine BK ist dem Arbeitsunfall rechtl. gleichgestellt u. kann nur von Versicherten i. R. ihrer unfallversicherten Tätigkeit erworben werden (§91 SGB VII). Eine BK kann verursacht worden sein i. S. der Entstehung (aus voller Gesundheit) o. i. S. der Verschlimmerung (im Fall eines gleichgerichteten Grundleidens bzw. Vorschadens). Im ersten Fall ist der Gesamtschaden zu entschädigen, im zweiten nur der Verschlimmerungsanteil. Die Verschlimmerung kann vorübergehend, anhaltend begrenzt (dauernd höherer Krankheitswert) o. richtunggebend sein (z. B. beschleunigter o. schwerer Verlauf der Erkrankung). Gemäß § 9.2 SGB VII sollen die Träger der Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften) im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist, wie eine BK entschädigen, sofern nach neueren Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des § 9.1 SGB VII erfüllt sind (arbeitsbedingte Erkrankungen). Die Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BeKV) enthält die Liste der Berufskrankheiten, nachfolgend in der Fassung vom 18.12.1992. Tab.

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