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frühere Variante des Vertriebs von Fleisch, das bei der amtl. Fleischuntersuchung gemaßregelt wurde. Fleisch, das nur in seinem Nahrungs- u. Genußwert gemindert war (Qualitätsmängel) u. deshalb als „minderwertig“ beurteilt wurde, wurde ohne vorherige Erhitzung preisgemindert in den Verkehr gebracht. Bedingt taugl. Gewebe wurde für 10 Min. auf mind. 80 °C erhitzt. Die F. ist seit 1.1.96 nicht mehr vorgesehen.

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