Heilpraktiker - Medizinlexikon

geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die die staatl. Erlaubnis besitzen, ohne ärztl. Approbation berufsmäßig Heilkunde zu betreiben. Rechtsgrundlage ist das zuletzt 1974 geänderte Heilpraktikergesetz. Der H. darf alle Erkrankungen mit seinen Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden behandeln außer meldepflichtige Erkrankungen. Er darf keine Geburtshilfe u. Leichenschau vornehmen, keine verschreibungspflichtigen Medikamente (gilt auch für Betäubungsmittel) verordnen sowie keine Röntgenstrahlen alleinverantwortl. anwenden. Der H. hat die gleiche Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Patienten wie ein Arzt (Aufklärungs- u. Dokumentationspflicht).

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