Kündigungsrecht - Medizinlexikon

Nach dem SGB V haben Krankenkassen das Recht, Versorgungsverträge ganz o. teilweise zu kündigen. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung o. Änderung des Feststellungsbescheids verbunden.

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