Meldepflicht übertragbarer Krankheiten - Medizinlexikon

im Bundesseuchengesetz festgelegte Pflicht für Ärzte sowie mit der Pflege, Erziehung o. zeitweiligen Verantwortung anderer Personen betraute Personen, bei Erkrankung, Verdacht der Erkrankung o. Tod an best. übertragbaren Krankheiten (Infektionskrankheit) dies zwecks Erregerfeststellung, Infektionsquellenermittlung u. -sanierung sowie zur Einleitung weiterhin notwendiger Bekämpfungs- u. Schutzmaßnahmen, ferner zur Aufstellung einer lückenlosen Krankheits- u. Seuchenstatistik zu melden.

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