Sachverständiger - Medizinlexikon

Der S. hat die Aufgabe, mit seinem spez. Wissen anderen Institutionen bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen (z. B. bei Gerichtsverfahren, zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit o. bei Rentenverfahren). Es wird eine unbedingte Objektivität von ihm gefordert. Deshalb soll ein behandelnder Arzt zwar als Zeuge, aber nicht als Gutachter vor Gericht auftreten, da er in eine Interessenkollision gegenüber seinem Pat. geraten kann.

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