Tierschutzgesetz - Medizinlexikon

Das T. in der Fassung vom 1.1.1987 regelt die Haltung, Pflege u. Unterbringung von Tieren, die Entnahme von Organen u. Gewebe sowie die Durchführung von Tierversuchen. Sie sind nur erlaubt, wenn sie zu folgenden Zwecken unerläßl. sind: Vorbeugen, Erkennen u. Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden o. körperl. Beschwerden o. Erkennen o. Beeinflussen physiol. Zustände o. Funktionen bei Mensch o. Tier; Erkennen von Umweltgefährdungen; Prüfen von Stoffen o. Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch o. Tier o. auf ihre Wirksamkeit gegen tier. Schädlinge; Grundlagenforschung. Schmerzen, Leiden o. Schäden der Versuchstiere müssen eth. vertretbar sein. Die Versuche dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt werden.

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