Unterbringung - Medizinlexikon

Die U. eines Pat. gegen seinen Willen ist durch die Gesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Nach diesen Gesetzen ist eine U. mögl., wenn eine psych. Erkrankung vorliegt u. eine Eigen- o. Fremdgefährdung des Pat. zu befürchten ist. Die Unterbringung ist durch einen Richter anzuordnen.

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