Zwangslage, psychische - Medizinlexikon

Tatumstand, der die strafrechtl. Verantwortlichkeit mindert. Es muß sich hierbei um einen langzeitigen Konfliktzustand handeln, dem eine Entwicklung zugrunde liegt, die vom Täter in entsprechender Weise subjektiv verarbeitet wird, wobei die Tat dem Versuch einer Konfliktlösung dient. Die p. Z. muß zur Tatzeit bestehen, u. die aktuelle Zuspitzung der Konfliktsituation muß den Täter überfordern, z. B. bei Notwehr, Notstand bzw. bei Tötungsdelikten. P. Z. wird vom Sachverständigen in seinem Gutachten diskutiert, aber vom Gericht entschieden.

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